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Gesetz zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses – HeizkZG

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(1) Der Zuschuss wird vorbehaltlich des Absatzes 2 von Amts wegen durch die für die Bewilligung von Wohngeld zuständige Stelle gewährt.

(2) 1In den Fällen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird der Zuschuss auf Antrag gewährt.
2Der Antrag ist bis zum 30. April 2001, im Falle der nicht bei ihren Eltern wohnenden Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (§ 2 Abs. 1 Satz 5) an die hierfür zuständige, im Übrigen an die nach Landesrecht zuständige oder von der Landesregierung bestimmte Stelle zu richten.
3Die Antragsfrist gilt auch als gewahrt, wenn der Antrag bis zu dem genannten Zeitpunkt bei einer nicht zuständigen Stelle eingeht; in diesem Falle ist der Antrag unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25