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Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes – HeilVfV

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1Kraftfahrzeughilfe wird gewährt, wenn die Dienstunfallfürsorgestelle vor der Entstehung der Aufwendungen die Erstattung zugesagt hat.
2§ 40 Absatz 2, 3 und 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gilt entsprechend.
3Die §§ 6 und 8 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung gelten nicht.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Ersetzt V 2030-25-3 v. 25.4.1979 I 502 (HeilvfV)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25