print

Verordnung über die Durchführung von Heilverfahren nach § 33 des Beamtenversorgungsgesetzes – HeilVfV

arrow_left arrow_right

1Aufwendungen, die infolge eines dienstunfallbedingt erhöhten Kleider- und Wäscheverschleißes entstehen, werden von Amts wegen mit einem monatlichen Pauschbetrag in entsprechender Anwendung des § 46 Absatz 2 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch erstattet.
2Die Entscheidung trifft die Dienstunfallfürsorgestelle auf Grund einer fachärztlichen Bescheinigung, die auch Aussagen zur Dauer des Zustands beinhaltet.
3Die in Sonderfällen den Pauschbetrag nachweislich übersteigenden Aufwendungen werden jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr auf Antrag erstattet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 14.10.2025 I Nr. 240
Ersetzt V 2030-25-3 v. 25.4.1979 I 502 (HeilvfV)
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26