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Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) – HeilprGDV 1

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(1) 1Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie aus zwei Heilpraktikern.
2Die Mitglieder des Ausschusses werden vom
Reichsminister des Innern ...
2
3 für die Dauer von zwei Jahren berufen.
4Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 zu bestimmen.
5Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Für mehrere Bezirke höherer Verwaltungsbehörden kann ein gemeinsamer Gutachterausschuß gebildet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 17f iVm Art. 18 Abs. 4 G v. 23.12.2016 I 3191
Bek. v. 9.1.2018 I 126 mWv 22.3.2018 (Nr. 3) ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25