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Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) – HeilprGDV 1

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(1) Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.

(2) 1Der Bescheid ist dem Antragsteller, ... und der zuständigen Ärztekammer zuzustellen; das Gesundheitsamt erhält Abschrift des Bescheides.
2Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen.

(3) 1Gegen den Bescheid können der Antragsteller ... und die zuständige Ärztekammer binnen
zwei Wochen Beschwerde einlegen.
2Über diese entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde
nach Anhörung eines Gutachterausschusses (§ 4).

§ 3 Abs. 3: IdF d. § 2 V v. 3.7.1941 I 368; Kursivdruck gem. § 77 Abs. 1 VwGO 340-1 durch §§ 68ff. VwGO ersetzt, jetzt Widerspruch innerhalb eines Monats bei der erlassenden Behörde

Zuletzt geändert durch Art. 17f iVm Art. 18 Abs. 4 G v. 23.12.2016 I 3191
Bek. v. 9.1.2018 I 126 mWv 22.3.2018 (Nr. 3) ist berücksichtigt
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25