Auf Grund § 7 des Gesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung (Heilpraktikergesetz) vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 251) wird verordnet:
(1) 1Die Erlaubnis wird nicht erteilt,
(2)
§ 2 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit Art. 2 Abs. 1 GG (100-1) unvereinbar und nichtig gem. BVerfGE v. 10.5.1988 I 1587 (1 BvR 482/84)
(1) Über den Antrag entscheidet die untere Verwaltungsbehörde im Benehmen mit dem Gesundheitsamt.
(2) 1Der Bescheid ist dem Antragsteller, ... und der zuständigen Ärztekammer zuzustellen; das Gesundheitsamt erhält Abschrift des Bescheides.
2Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen.
(3) 1Gegen den Bescheid können der Antragsteller ... und die zuständige Ärztekammer binnen
zwei Wochen Beschwerde einlegen.
2Über diese entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde
nach Anhörung eines Gutachterausschusses (§ 4).
§ 3 Abs. 3: IdF d. § 2 V v. 3.7.1941 I 368; Kursivdruck gem. § 77 Abs. 1 VwGO 340-1 durch §§ 68ff. VwGO ersetzt, jetzt Widerspruch innerhalb eines Monats bei der erlassenden Behörde
(1) 1Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, der weder Arzt noch Heilpraktiker sein darf, aus zwei Ärzten sowie aus zwei Heilpraktikern.
2Die Mitglieder des Ausschusses werden vom
Reichsminister des Innern ...
2
3 für die Dauer von zwei Jahren berufen.
4Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 2 zu bestimmen.
5Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2) Für mehrere Bezirke höherer Verwaltungsbehörden kann ein gemeinsamer Gutachterausschuß gebildet werden.
(1) 1Die Erlaubnis ist durch die höhere Verwaltungsbehörde zurückzunehmen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 rechtfertigen würden.
2Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 zu bestimmen.
3Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(2)
(3) Vor Zurücknahme der Erlaubnis nach Absatz 1 ist der Gutachterausschuß (§ 4) zu hören.
(4)
(1) Anträge auf Zulassung zum Studium der Medizin gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes sind an die für den Wohnort des Antragstellers zuständige höhere Verwaltungsbehörde einzureichen.
(2) Die Antragsteller dürfen das 30. Lebensjahr noch nicht überschritten haben.
(3) Die höhere Verwaltungsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen des § 2 der Verordnung erfüllt sind, und hört zu dem Antrag den Gutachterausschuß (§ 4).
(4) Nach Abschluß der Ermittlungen legt sie den Antrag mit dem Gutachten dem Reichsminister des Innern vor, der ... gegebenenfalls den Antrag an den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung weiterleitet.
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Preußen, Bayern ... der Regierungspräsident, in Berlin der Polizeipräsident, ... im Saarland der Reichskommissar für das Saarland und im übrigen die oberste Landesbehörde.
(2) Untere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung ist in Gemeinden mit staatlicher Polizeiverwaltung die staatliche Polizeibehörde, im übrigen in Stadtkreisen der Oberbürgermeister, in Landkreisen der Landrat.
(3)
§ 11 Abs. 2: Kursivdruck vgl. jetzt die Gemeinde- u. Kreisordnungen der Länder