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Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe – HBegleitG 1984

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(1)

(2) Artikel 32 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Geändert durch Art. 31 G v. 8.5.2008 I 810
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25