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Gesetz über Maßnahmen zur Entlastung der öffentlichen Haushalte und zur Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung sowie über die Verlängerung der Investitionshilfeabgabe – HBegleitG 1984

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(1)

(2) 1Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 89b des Soldatenversorgungsgesetzes in der bisherigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt.
2Allgemeine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht im Land Berlin.

Geändert durch Art. 31 G v. 8.5.2008 I 810
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25