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Haushaltsbegleitgesetz 1984 – HBegleitG 1984

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(1)

(2) 1Ein am Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nach den §§ 71 bis 76 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bisherigen Fassung zustehender Anpassungszuschlag wird in Höhe von zwei Dritteln des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weitergewährt.
2Allgemeine Erhöhungen der den Versorgungsbezügen zugrunde liegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge führen nicht zu einer Erhöhung dieses Betrages.

Geändert durch Art. 31 G v. 8.5.2008 I 810
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26