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Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin – HafenSchAusbV

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Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25