HafenSchAusbV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin – HafenSchAusbV
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
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Der Ausbildungsberuf Hafenschiffer/Hafenschifferin wird staatlich anerkannt.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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