print

Verordnung über die Berufsausbildung zum Hafenschiffer/zur Hafenschifferin – HafenSchAusbV

arrow_left arrow_right

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für die Ausbildungsberufe Ewerführer/Ewerführerin und Hafenschiffer/Hafenschifferin sind vorbehaltlich des § 11 nicht mehr anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26