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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst – HADVDV

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Die Zeiten des Erholungsurlaubes bestimmt die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter.

Ersetzt V 2030-7-6-4 v. 15.6.2004 I 1088 (LAP-hADV 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25