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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst – HADVDV

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(1) 1Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung als Durchschnittsrangpunkte aus den Rangpunkten der Fach- und Sprachprüfungen sowie der Abschlussprüfung gemäß der in Absatz 4 vorgesehenen Gewichtung.
2Die Durchschnittsrangpunkte werden kaufmännisch auf volle Punkte gerundet.

(2) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die Anwärterinnen und Anwärter alle Fach- und Sprachprüfungen und die Abschlussprüfung bestanden haben.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 werden Durchschnittsrangpunkte von 4,5 bis 4,99 auf 4 Rangpunkte abgerundet.

(4) 1Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Ergebnisse der Teilprüfungen wie folgt gewertet:
2

1.
die Fach- und Sprachprüfungen mit 72 Prozent und
2.
die Abschlussprüfung mit 28 Prozent.

Ersetzt V 2030-7-6-4 v. 15.6.2004 I 1088 (LAP-hADV 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25