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Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den höheren Auswärtigen Dienst – HADVDV

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(1) 1In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Laufbahn befähigt sind.
2Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet.

(2) Die Laufbahnprüfung umfasst Fach- und Sprachprüfungen (§ 17) sowie die Abschlussprüfung (§ 18).

Ersetzt V 2030-7-6-4 v. 15.6.2004 I 1088 (LAP-hADV 2004)
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25