Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr – GüKGrKabotageV

arrow_left arrow_right

Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie sind unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurückzugeben, wenn die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ungültig geworden ist.

Zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 12.8.2026 I Nr. 236
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print