(1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,
(2) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass während einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 die Genehmigung oder während einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ein Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c erster Halbsatz mitgeführt wird.
2Das Fahrpersonal hat den jeweils erforderlichen Nachweis gemäß Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.