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Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien – GwGMeldV-Immobilien

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1Im Sinne dieser Rechtsverordnung sind

1.
Verpflichtete:
2Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 des Geldwäschegesetzes;
2.
am Erwerbsvorgang Beteiligte:
3Die Vertragspartner des Verpflichteten, die Vertragsparteien des Erwerbsvorgangs nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes sowie die für diese auftretenden Personen;
3.
wirtschaftlich Berechtigte:
4Wirtschaftlich Berechtigte nach § 3 des Geldwäschegesetzes;
4.
Geschäftsgegenstände:
5Grundstücke oder Gesellschaftsanteile, auf die sich Erwerbsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes beziehen;
5.
Drittstaaten:
6Solche nach § 1 Absatz 17 des Geldwäschegesetzes;
6.
Erwerbsvorgänge:
7Rechtsvorgänge nach § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes einschließlich deren Vorbereitung.

Geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 13
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26