(1) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Gegenleistung
(2) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn der Geschäftsgegenstand
(3) 1Der Verpflichtete hat zu melden, wenn die Gegenleistung über ein Anderkonto erbracht werden soll, ohne dass ein berechtigtes Sicherungsinteresse besteht.
2Satz 1 gilt nicht für Anderkonten des Notars.
(4) Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein am Erwerbsvorgang Beteiligter seine Nachweispflicht nach § 16a Absatz 2 Satz 1 des Geldwäschegesetzes trotz Aufforderung nach § 16a Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes gegenüber dem Notar nicht erfüllt hat.