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Verordnung zu den nach dem Geldwäschegesetz meldepflichtigen Sachverhalten im Immobilienbereich – GwGMeldV-Immobilien

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Der Verpflichtete hat zu melden, wenn ein an dem Erwerbsvorgang Beteiligter

1.
aufgrund einer Vollmacht handelt, die nicht der Schriftform genügt, und dem Verpflichteten die Vollmacht nicht innerhalb von zwei Monaten nach dessen Aufforderung schriftlich nachgewiesen wird,
2.
eine Vollmachtsurkunde vorlegt, die unecht oder verfälscht ist,
3.
aufgrund einer Vollmacht handelt, deren Grundverhältnis für den Verpflichteten nicht erkennbar ist, oder
4.
aufgrund einer Vollmacht handelt, die durch Mitarbeiter der konsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in einem Staat nach § 3 Absatz 1 beglaubigt wurde.

Geändert durch Art. 1 V v. 15.1.2025 I Nr. 13
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25