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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – – GtDBWVAPrV

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(1) 1Die Ausbildungsstellen haben unverzüglich nach Abschluss einer Studieneinheit eine Bewertung zu erstellen.
2Diese muss Angaben enthalten zur Dauer sowie zu Unterbrechungen der Ausbildung, zu konkreten Ausbildungsinhalten, zu Fähigkeiten, zum Entwicklungspotential und zur Leistung der Anwärterin oder des Anwärters.
3§ 32 ist anzuwenden.
4Die Bewertungen sind der kooperierenden Hochschuleinrichtung mitzuteilen und mit der Anwärterin oder dem Anwärter zu besprechen.

(2) Für die Bewertungen sind die Anforderungen der kooperierenden Hochschuleinrichtung zu berücksichtigen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.7.2024 I Nr. 227
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25