(1) 1Das Prüfungsamt beim Bildungszentrum der Bundeswehr führt die Laufbahnprüfung durch.
2Es ist verantwortlich für die Entwicklung und die Beachtung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.
(2) Einzelne Aufgaben können vom Prüfungsamt auf andere Dienststellen übertragen werden.
(3) 1Die kooperierende Hochschuleinrichtung führt die Modulprüfungen des Bachelorstudiums nach § 18 Absatz 2 durch, bewertet die Bachelorarbeit und bildet das Gesamtergebnis.
2Für die Studieneinheiten innerhalb der praktischen Ausbildung gilt dies nur, soweit sie nicht berufspraktische Studienzeiten entsprechend § 10 sind.