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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – – GtDBWVAPrV

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(1) 1Während der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten erwerben und lernen, die im Bachelorstudium erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden.
2Darüber hinaus sollen sie die Fähigkeit zur Kommunikation, Kooperation und insbesondere zur Teamarbeit erlangen.

(2) 1Die praktische Ausbildung gliedert sich in mehrere Studieneinheiten, für die die Einstellungsbehörde zusammen mit der kooperierenden Hochschuleinrichtung einen Ausbildungsrahmenplan aufstellt.
2Die §§ 10 bis 16 gelten entsprechend, sofern die Inhalte nicht bereits in das Bachelorstudium eingeflossen sind.

(3) 1Die praktische Ausbildung findet grundsätzlich in Dienststellen der Bundeswehr statt.
2§ 17 ist entsprechend anzuwenden.
3Die Anwärterinnen und Anwärter werden während des Vorbereitungsdienstes einer Ausbildungsdienststelle zugewiesen.
4Einzelheiten regelt der Ausbildungsrahmenplan.

(4) Die praktische Ausbildung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn in allen Teilprüfungen und in allen Bewertungen nach § 21 mindestens fünf Rangpunkte nach § 32 erreicht worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.7.2024 I Nr. 227
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25