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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – – GtDBWVAPrV

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1Für den erfolgreichen Abschluss des Bachelorstudiums müssen Studierende eine von der kooperierenden Hochschuleinrichtung festzulegende Anzahl von Credit Points erreichen, die sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System richtet.
2Sie müssen außerdem die Modulprüfungen nach den Bestimmungen der kooperierenden Hochschuleinrichtung sowie die Teilprüfungen der Laufbahnprüfung bestehen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 4.7.2024 I Nr. 227
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25