(1) 1Für Auswahl und Festlegung der Studiengänge ist die Einstellungsbehörde zuständig.
2Die Fachstudien werden an einer mit der Einstellungsbehörde kooperierenden Hochschuleinrichtung durchgeführt.
3Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter einer kooperierenden Hochschuleinrichtung zu.
(2) Das Bachelorstudium richtet sich nach der Studien- und Prüfungsordnung der kooperierenden Hochschuleinrichtung und umfasst auch berufspraktische Studienzeiten entsprechend § 10.
(3) Die Studieninhalte und der Studienablauf richten sich nach den Studienplänen und Bestimmungen der kooperierenden Hochschuleinrichtung.