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Durchführungsbestimmungen zum Erlaß über die Stiftung des Grubenwehr-Ehrenzeichens – GruWErlDBest

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(1) 1Die Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens sind von den Ministerpräsidenten der Länder, dem Regierenden Bürgermeister der Stadt Berlin, dem Präsidenten des Senats der Freien Hansestadt Bremen und dem Präsidenten des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg für den Bereich ihrer Länder in doppelter Ausfertigung nach anliegendem Vordruck alphabetisch geordnet an den Chef des Bundespräsidialamtes einzureichen.
2Dieser holt die Entscheidung des Bundespräsidenten ein.

(2) Die Vorschläge für die Verleihung des Grubenwehr-Ehrenzeichens sind zu begründen.

(3) 1Den Vorschlagslisten sind die vorbereiteten Verleihungsurkunden und Karteikarten beizufügen.
2Vordrucke werden bei der Bundesdruckerei Bonn vorrätig gehalten.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25