(1) 1Der Vertrag bedarf der Ratifikation.
2Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Der Vertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragschließenden Länder am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte Ratifikationsurkunde hinterlegt wurde.