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Zweiter Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Baden-Württemberg über die Änderung der Landesgrenze – GrÄndStVtr BW/BY 2

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(1) 1Dieser Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.
2Die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich ausgetauscht werden.

(2) Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des dem Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Kalenderjahres in Kraft.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25