(1) Bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern zwischen Praxisstelle des Arztes und Besuchsstelle tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung.
(2) 1Als Reiseentschädigung erhält der Arzt
(3) § 8 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.