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Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ

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Als Entschädigungen für Besuche erhält der Arzt Wegegeld und Reiseentschädigung; hierdurch sind Zeitversäumnisse und die durch den Besuch bedingten Mehrkosten abgegolten.

Neugefasst durch Bek. v. 9.2.1996 I 210;
zuletzt geändert durch Art. 3b G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25