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Gebührenordnung für Ärzte – GOÄ

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Im Falle eines unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die in § 24b Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.

Neugefasst durch Bek. v. 9.2.1996 I 210;
zuletzt geändert durch Art. 3b G v. 19.7.2023 I Nr. 197
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25