(1) 1Der Stiftungsrat beruft den ständigen Stiftungsbeirat.
2Aufgabe des Stiftungsbeirates ist die Beratung des Stiftungsrates und des Direktoriums bei der inhaltlichen Arbeitsplanung der Stiftung und bei der Qualitätssicherung der Stiftungsarbeit.
(2) Der Stiftungsbeirat besteht aus
(3) Jedes Mitglied sowie dessen Stellvertretung wird für drei Jahre berufen und darf wiederberufen werden.
(4) Der Stiftungsbeirat wählt aus seinen Mitgliedern
(5) 1Der Stiftungsbeirat erhält zur ordnungsgemäßen Ausübung seiner Aufgaben alle erforderlichen Unterlagen, einschließlich der Beschlüsse des Stiftungsrates.
2Vor der Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm der Stiftung im Sinne des § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 durch den Stiftungsrat, ist dem Stiftungsbeirat Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.
3Die oder der Vorsitzende des Stiftungsbeirates ist durch den Stiftungsrat bei der Beratung über das Arbeitsprogramm der Stiftung anzuhören.
4Die oder der Vorsitzende des Stiftungsbeirates kann durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten werden.