(1) 1Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks sind folgende Gremien beteiligt:
2
(2) 1Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich tätig.
2Sie haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit als Mitglied des Stiftungsbeirates oder eines Fachbeirates entstanden sind entsprechend der für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
3Für die Mitglieder der Gremien ist § 5 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.