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Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung – GleiBStiftG

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(1) 1Bei der Erfüllung des Stiftungszwecks sind folgende Gremien beteiligt:
2

1.
ein ständiger Stiftungsbeirat und
2.
ein Fachbeirat oder mehrere Fachbeiräte.
Bei den Mitgliedern der Gremien wird jeweils eine paritätische Besetzung von Frauen und Männern angestrebt.

(2) 1Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich tätig.
2Sie haben Anspruch auf Erstattung der notwendigen Auslagen und Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit als Mitglied des Stiftungsbeirates oder eines Fachbeirates entstanden sind entsprechend der für die unmittelbare Bundesverwaltung geltenden Bestimmungen.
3Für die Mitglieder der Gremien ist § 5 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25