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Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) – GHfBetrG

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1Werden Beiträge und Umlagen beschlossen, so hat der Gesamthafenbetrieb einen Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen gegen die Unternehmer der zugehörigen Betriebe.
2Diese haben einen Rechtsanspruch auf die festgesetzten Leistungen gegen den Gesamthafenbetrieb.
3Aufrechnung ist statthaft, der ordentliche Rechtsweg ist zulässig.

Geändert durch Art. 75 G v. 23.12.2003 I 2848
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25