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Verordnung über die Anlegung und Führung von Gebäudegrundbüchern – GGV

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1Die Führung von vorhandenen Gebäudegrundbuchblättern richtet sich nach den in § 150 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und 2 der Grundbuchordnung bezeichneten Vorschriften.
2Diese Grundbuchblätter können auch gemäß § 3 fortgeführt, umgeschrieben oder neu gefaßt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 3 G v. 11.8.2009 I 2713
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25