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Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter – GGBefG

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(1) Beim Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ein Gefahrgut-Verkehrs-Beirat (Beirat) eingesetzt.

(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hinsichtlich der sicheren Beförderung gefährlicher Güter, insbesondere der Durchführung dieses Gesetzes, zu beraten.

(3) 1Dem Beirat sollen insbesondere sachverständige Personen aus dem Kreis der

1.
Sicherheitsbehörden und -organisationen im Sinne von § 7a Abs. 1,
2.
Länder,
3.
Verbände der Wirtschaft, einschließlich der Verkehrswirtschaft,
4.
Gewerkschaften und
5.
Wissenschaft
angehören.
2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Zahl der Beiratsmitglieder und benennt die dem Beirat angehörenden Stellen im Einzelnen.

(4) Die Bundesministerien haben das Recht, in Sitzungen des Beirats vertreten zu sein und gehört zu werden.

Neugefasst durch Bek. v. 7.7.2009 I 1774, 3975
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25