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Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter – GGBefG

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Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Anderen, ihm nicht gehörende Tiere oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

Neugefasst durch Bek. v. 7.7.2009 I 1774, 3975
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25