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Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBefG

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(1) Vor dem Erlass von Rechtsverordnungen nach den §§ 3, 6 und 7 sollen Sicherheitsbehörden und -organisationen angehört werden, insbesondere

1.
das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung,
2.
die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung,
3.
das Bundesinstitut für Risikobewertung,
4.
die Physikalisch-Technische Bundesanstalt,
5.
das Robert-Koch-Institut,
6.
das Umweltbundesamt,
7.
das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe und
8.
das Eisenbahn-Bundesamt.

(2) 1Verbände und Sachverständige der beteiligten Wirtschaft einschließlich der Verkehrswirtschaft sollen vor dem Erlass der Rechtsverordnungen nach Absatz 1 gehört werden.
2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt den jeweiligen Umfang der Anhörung und die anzuhörenden Verbände und Sachverständigen.

Neugefasst durch Bek. v. 7.7.2009 I 1774, 3975
Zuletzt geändert durch Art. 26 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26