print

Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen – GesWFachwPrV

arrow_left arrow_right

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in der schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind.

(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.

(3) 1Den Bewertungen für die schriftliche und die mündliche Prüfung ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
2Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das arithmetische Mittel aus den Bewertungen aller Prüfungsteile zu berechnen.

(4) 1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
2Der gerundeten Gesamtpunktzahl wird nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zugeordnet.
3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 56 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25