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Verordnung über Antrags- und Anmeldeunterlagen und über Genehmigungs- und Anmeldeverfahren nach dem Gentechnikgesetz – GenTVfV

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1Kommen einzelne nach den §§ 4 bis 6 und den dazu bestehenden Anlagen geforderte Angaben und Maßnahmen wegen der Art des Einzelfalles nicht in Betracht, so ist dies in den Unterlagen zu vermerken.
2Sind Informationen zu solchen Angaben und Maßnahmen technisch unmöglich oder erscheinen sie nicht erforderlich, so sind jeweils die Gründe hierfür anzugeben.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1657;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2019 I 1235
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25