Sobald der Betreiber die zuständige Behörde über das geplante gentechnische Vorhaben unterrichtet, soll diese ihn im Hinblick auf die Antragstellung oder auf eine notwendige Anzeige oder Anmeldung beraten.
Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1657;
zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2019 I 1235