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Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz – GenTAnhV

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Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind im Erörterungstermin nicht zu behandeln; sie sind durch schriftlichen Bescheid auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1649
Geändert durch Art. 2 V v. 28.4.2008 I 766
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25