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Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz – GenTAnhV

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(1) 1Der Erörterungstermin dient dazu, die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu erörtern, soweit dies für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen von Bedeutung sein kann.
2Er soll denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, Gelegenheit geben, ihre Einwendungen zu erläutern.

(2) Rechtzeitig erhoben sind Einwendungen, die innerhalb der Einwendungsfrist bei der Genehmigungsbehörde oder der in § 5 Abs. 1 genannten Stelle eingegangen sind.

(3) Der Erörterungstermin soll innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einwendungsfrist stattfinden.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1649
Geändert durch Art. 2 V v. 28.4.2008 I 766
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25