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Verordnung über Anhörungsverfahren nach dem Gentechnikgesetz – GenTAnhV

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(1) Ein Erörterungstermin findet nicht statt, wenn

1.
Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig erhoben worden sind oder
2.
die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zurückgenommen worden sind oder
3.
ausschließlich Einwendungen erhoben worden sind, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.

(2) Der Antragsteller ist vom Wegfall des Termins zu unterrichten.

Neugefasst durch Bek. v. 4.11.1996 I 1649
Geändert durch Art. 2 V v. 28.4.2008 I 766
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25