(1) Sachverständige im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die von der zuständigen Behörde für die Überprüfung der technischen Sicherheit von Gashochdruckleitungen auf Grund eines schriftlichen oder elektronischen Antrags nach dieser Verordnung anerkannt worden sind.
(2) 1Für das Anerkennungsverfahren gilt § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
2Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.