(1) 1Sachverständige sind anzuerkennen, wenn sie die erforderliche Sachkunde, Zuverlässigkeit und Unabhängigkeit besitzen.
2Hierfür ist Folgendes nachzuweisen:
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(2) Sachverständige haben ihre Tätigkeit regelmäßig auszuüben; sie haben sich regelmäßig entsprechend dem Stand der Technik weiterzubilden und regelmäßig an einem Erfahrungsaustausch teilzunehmen.
(3) 1Gutachterliche Äußerungen gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 sind außer bei Verdichter-, Mess- und Regelanlagen den Sachverständigen von akkreditierten Inspektionsstellen im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 1 vorbehalten.
2Satz 1 gilt nicht zugunsten von Sachverständigen von Inspektionsstellen, die Teil eines Unternehmens sind, das eine Gashochdruckleitung betreibt, und die Überprüfungen im eigenen Unternehmen vornehmen.
(+++ § 12: Zum amtlichen Hinweis des Normgebers auf Umsetzung EG-Recht vgl.
Fußnote zu § 11 +++)