(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Gashochdruckleitungen zu überprüfen sind, wenn hierfür ein besonderer Anlass besteht, insbesondere wenn ein Schadensfall eingetreten ist.
(2) Die zuständige Behörde kann wiederkehrende Überprüfungen von Gashochdruckleitungen anordnen, wenn ihre Erkenntnisse gemäß § 9 dieser Verordnung oder gemäß § 49 Absatz 6 oder 7 des Energiewirtschaftsgesetzes dies erfordern.
(3) 1Die Überprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch einen von der zuständigen Behörde ausgewählten Sachverständigen vornehmen zu lassen.
2Art und Umfang der Prüfungen richten sich nach dem sie auslösenden Anlass.
3Unter gleichwertigen Prüfverfahren ist dasjenige auszuwählen, bei dessen Anwendung die Versorgung am wenigsten beeinträchtigt wird.