(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er gartenbauliche Erzeugnisse und Gartenbedarfsartikel entsprechend den Verbraucherbedürfnissen auswählen und fachgerecht präsentieren sowie Beratungs- und Verkaufsgespräche führen kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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(3) Die Prüfung umfaßt ein Beratungs- und Verkaufsgespräch nach Absatz 4 und eine Beurteilung eines Verkaufsbereiches nach Absatz 5.
(4) 1Das Beratungs- und Verkaufsgespräch bezieht sich auf eine praxisbezogene Situation.
2Es ist selbständig vorzubereiten, durchzuführen und anschließend mündlich zu erläutern.
3Das Beratungs- und Verkaufsgespräch einschließlich der Vorbereitung und der mündlichen Erläuterung soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) 1Bei der Beurteilung eines Verkaufsbereiches ist ein gärtnerischer Verkaufsbereich zu erfassen, zu analysieren und zu beurteilen.
2Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
3Für die Beurteilung des Verkaufsbereiches stehen insgesamt bis zu 90 Minuten zur Verfügung.
4Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.