Auf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Wissenschaft nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Kundenberater/zur Kundenberaterin - Gartenbau erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 8 durchführen.
(2) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der Prüfungsteilnehmer die notwendigen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen besitzt, folgende Aufgaben eines Kundenberaters - Gartenbau sachgerecht und eigenverantwortlich wahrzunehmen:
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(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluß Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin - Gartenbau.
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
(2) Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, daß er Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
(1) Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile
(2) Die Prüfung ist nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 praktisch, schriftlich und mündlich durchzuführen.
(1) 1Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er die für die Kundenberatung und den Verkauf erforderlichen Kenntnisse über gartenbauliche Erzeugnisse und Gartenbedarfsartikel sowie deren Einsatz und Pflege besitzt.
2Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er Sortimente gestalten und gärtnerische Dienstleistungen im Rahmen seines Aufgabenbereiches ausführen kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2
(3) Die Prüfung umfaßt eine praktische Arbeit nach Absatz 4 und eine schriftliche Arbeit nach Absatz 5.
(4) 1Als praktische Arbeit ist eine Aufgabe aus dem Bereich Dienstleistungen selbständig zu planen, durchzuführen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
2Die praktische Arbeit einschließlich des Prüfungsgesprächs soll nicht länger als 90 Minuten dauern.
(5) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 120 Minuten dauern.
2Sie bezieht sich insbesondere auf Inhalte, die nicht Gegenstand der praktischen Arbeit sind.
3Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist.
4Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er gartenbauliche Erzeugnisse und Gartenbedarfsartikel entsprechend den Verbraucherbedürfnissen auswählen und fachgerecht präsentieren sowie Beratungs- und Verkaufsgespräche führen kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
2
(3) Die Prüfung umfaßt ein Beratungs- und Verkaufsgespräch nach Absatz 4 und eine Beurteilung eines Verkaufsbereiches nach Absatz 5.
(4) 1Das Beratungs- und Verkaufsgespräch bezieht sich auf eine praxisbezogene Situation.
2Es ist selbständig vorzubereiten, durchzuführen und anschließend mündlich zu erläutern.
3Das Beratungs- und Verkaufsgespräch einschließlich der Vorbereitung und der mündlichen Erläuterung soll nicht länger als 60 Minuten dauern.
(5) 1Bei der Beurteilung eines Verkaufsbereiches ist ein gärtnerischer Verkaufsbereich zu erfassen, zu analysieren und zu beurteilen.
2Die Ergebnisse sind in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
3Für die Beurteilung des Verkaufsbereiches stehen insgesamt bis zu 90 Minuten zur Verfügung.
4Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(1) 1Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er betriebs- und marktwirtschaftliche Zusammenhänge in der Gartenbauwirtschaft unter Berücksichtigung sozialer, rechtlicher und ökologischer Gesichtspunkte analysieren und beurteilen kann.
2Darüber hinaus soll er nachweisen, daß er über die erforderlichen Kenntnisse auf den Gebieten Warenbeschaffung, Rechnungswesen und Umweltschutz verfügt und diese anwenden kann.
(2) 1Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
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(3) Die Prüfung umfaßt eine praxisbezogene Aufgabe nach Absatz 4 und eine schriftliche Prüfung nach Absatz 5.
(4) 1Bei der Lösung der praxisbezogenen Aufgabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand eines Fallbeispiels nachweisen, daß er die marktwirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhänge in seinem Funktionsbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann.
2Die Ergebnisse sind schriftlich niederzulegen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern.
3Für die Lösung der praxisbezogenen Aufgabe stehen 120 Minuten zur Verfügung.
4Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(5) 1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit und soll nicht länger als 120 Minuten dauern.
2Sie bezieht sich insbesondere auf Inhalte, die nicht Gegenstand der praxisbezogenen Aufgabe sind.
3Die schriftliche Prüfung ist durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung oder für die eindeutige Beurteilung der Prüfungsleistung von Bedeutung ist.
4Die mündliche Ergänzungsprüfung soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(1) 1Die drei Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten.
2Für den Teil "Warenkunde und Dienstleistungen" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 4 Abs. 5 zu bilden.
3Für den Teil "Kundenberatung und Verkauf" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 5 Abs. 5 zu bilden.
4Für den Teil "Markt und Betrieb" ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in der Prüfung gemäß § 6 Abs. 4 und in der Prüfung gemäß § 6 Abs. 5 zu bilden.
(2) Über die Gesamtleistung in der Prüfung ist eine Note zu bilden; sie ist als arithmetisches Mittel aus den Noten für die drei Prüfungsteile zu errechnen.
(3) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jedem Prüfungsteil mindestens die Note "ausreichend" erzielt hat.
2Sie ist nicht bestanden, wenn in der gesamten Prüfung eine der Prüfungsleistungen gemäß Absatz 1 mit "ungenügend" oder mehr als eine dieser Prüfungsleistungen mit "mangelhaft" benotet worden ist.
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.
(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfungsteilnehmer auf Antrag von der Prüfung in den einzelnen Prüfungsteilen und in den einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 7 Abs. 1 zu befreien, wenn seine Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens mit der Note "ausreichend" bewertet worden sind und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.