(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
3Hierzu sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Das Konzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht.
(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und Dokumentationsarbeiten.
(3) 1Die Planungsunterlagen bestehen aus einem Entwurf, einer technischen Zeichnung, einem Fertigungsplan sowie einer Kalkulation.
2Auf der Grundlage der Planungsunterlagen ist
(4) Die Bewertung der Planungsunterlagen wird mit 30 Prozent gewichtet, die Bewertung der durchgeführten Arbeiten mit 60 Prozent und die Bewertung der Kontroll- und Dokumentationsunterlagen, bestehend aus Messprotokollen, Prüfberichten und Nachkalkulation, mit 10 Prozent.